Pressemitteilung

200/2023/54/K
Fürth, den 2. August 2023

Anstieg der Gefährdungseinschätzungen für Kinder und Jugendliche in Bayern im Jahr 2022

Bei fast zwei Drittel der Fälle werden eine Kindeswohlgefährdung oder Hilfebedarf festgestellt

Die Bayerischen Jugendämter melden im Jahr 2022 insgesamt 21 102 Gefährdungseinschätzungen. Nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Statistik liegt in 3 238 Fällen eine akute und in 2 760 Fällen eine latente Kindeswohlgefährdung vor. Bei 7 498 Gefährdungseinschätzungen wird keine Kindeswohlgefährdung, jedoch Hilfebedarf festgestellt. In 7 606 Fällen wird weder eine Kindeswohlgefährdung noch weiterer Hilfebedarf ermittelt.

Fürth/Schweinfurt. Wie das Bayerische Landesamt für Statistik mitteilt, wurden in Bayern im Jahr 2022 insgesamt 21 102 Verfahren zur Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls durchgeführt. Das entspricht einem Plus von knapp acht Prozent gegenüber dem Vorjahr (19 587 Verfahren). Betroffen sind 10 810 Jungen und 10 292 Mädchen.

3 238 Gefährdungseinschätzungen (15,4 Prozent) ergeben eine akute, 2 760 (13,1 Prozent) eine latente Kindeswohlgefährdung. Dabei sind Anzeichen für eine Vernachlässigung, eine psychische oder körperliche Misshandlung die häufigsten Gründe einer Kindeswohlgefährdung.

Darüber hinaus wird bei 7 498 Gefährdungseinschätzungen (35,5 Prozent) keine Kindeswohlgefährdung festgestellt, aber Hilfebedarf im Rahmen einer Unterstützung durch Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe wie zum Beispiel Erziehungsberatung oder eine Schutzmaßnahme.

In 7 606 Fällen (36,0 Prozent) wird weder eine Kindeswohlgefährdung noch ein weiterer Hilfebedarf ermittelt.

Die Meldungen an die Jugendämter erfolgten in den häufigsten Fällen (6 130) durch Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft, sowie von der Schule (2 102). 2 067 Fälle wurden von Bekannten bzw. Nachbarn gemeldet,
2 039 anonym.

Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn das körperliche, geistige und seelische Wohl eines Kindes durch das Tun oder Unterlassen der Eltern oder Dritter gravierende Beeinträchtigungen erleidet, die dauerhafte oder zeitweilige Schädigungen in der Entwicklung des Kindes zur Folge haben bzw. haben können.

Eine Gefährdungseinschätzung nach § 8a Absatz 1 SGB VIII ist vom Jugendamt immer dann abzugeben, wenn dem Jugendamt wichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden, es sich daraufhin einen unmittelbaren Eindruck von dem Minderjährigen und seiner persönlichen Umgebung verschafft hat (z.B. durch Hausbesuche oder Einbestellung der Eltern ins Jugendamt) und das Gefährdungsrisiko anschließend im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte eingeschätzt wurde.

Hinweise:

Regionalisierte Daten stehen zur Verfügung.


Ausführliche Ergebnisse enthält der im Herbst 2023 erscheinende Statistische Bericht „Kinder- und Jugendhilfe Ergebnisse in Bayern 2022 (Bestellnummer: K5101C2022)“. Weitere Informationen zum Bezug von Druckausgaben erhalten Sie beim Vertrieb per E-Mail (vertrieb@statistik.bayern.de), Telefon
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