Pressemitteilung

115/2022/44/A
Fürth, den 25. April 2022

Zensus 2022: Gebäude- und Wohnungszählung steht in den Startlöchern

Erste Welle: Rund 1 000 Wohnungsunternehmen in Bayern erhalten Informationen zur Übermittlung der Gebäude- und Wohnungsdaten für den Zensus 2022

Erste Welle: Post für Großeigentümer. Ab dem 25. April 2022 werden im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung in Bayern rund 1 000 Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften sowie kommunale und kirchliche Wohnungsgesellschaften, die mehr als 50 Wohneinheiten besitzen oder verwalten, angeschrieben und zur Übermittlung der Gebäude- und Wohnungsdaten (GWZ) für den Zensus 2022 aufgefordert.

Fürth. Die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) ist ein wichtiger Bestandteil des Zensus 2022. Hier werden Eigentümerinnen und Eigentümer, Verwaltungen sowie weitere Verfügungs- und Nutzungsberechtigte von Wohnungen oder Gebäuden mit Wohnraum befragt. Die postalische Aufforderung zur Meldung erfolgt in verschiedenen Wellen und startet für Unternehmen der Wohnungswirtschaft in Bayern am 25. April 2022. Wohnungsunternehmen und gewerblich tätige Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Verwaltungen sind als sogenannte Großeigentümer im Rahmen der GWZ für eine Vielzahl an Gebäuden und Wohnungen auskunftspflichtig und deshalb für ein gesondertes Verfahren zur Datenübermittlung vorgesehen. Alle weiteren Auskunftspflichtigen erhalten die Schreiben zur GWZ in mehreren Wellen ab Mai 2022.

Das Bayerische Landesamt für Statistik leistet gemeinsam mit aktuell rund 1 000 Großeigentümern bereits seit dem Jahr 2020 vorbereitende Arbeiten für den Zensus 2022. Dazu wurden im Vorfeld potentielle Großeigentümer ermittelt und festgelegt, in welchem Umfang sie GWZ-Daten zum Zensusstichtag am 15. Mai 2022 melden werden. Diese Großeigentümer werden nun um die Meldung ihrer Gebäude- und Wohnungsdaten gebeten. Die zu liefernden Erhebungsmerkmale sind in § 10 Zensusgesetz 2022 festgelegt. Damit die Unternehmen der Wohnungswirtschaft ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht möglichst einfach nachkommen können, können die Daten als gesammelte Datei elektronisch mittels eines gesicherten Online-Meldeverfahrens übermittelt werden.

Wichtig:

  • Es besteht Auskunftspflicht: Diese ergibt sich aus § 23 Absatz 1 Zensusgesetz 2022, in Verbindung mit § 15 Bundesstatistikgesetz. Nach § 24 Absatz 1 Zensusgesetz 2022 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Verwaltungen sowie die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen auskunftspflichtig.
  • Alle Wohnungsunternehmen erhalten ein Anschreiben über den Postweg. Im Rahmen der GWZ finden keine persönlichen Interviews durch Erhebungsbeauftragte statt.
  • Die elektronische Datenübermittlung ist verpflichtend: Für das Bayerische Landesamt für Statistik hat der Schutz personenbezogener Daten höchste Priorität. Die Online-Datenübermittlung erfolgt verschlüsselt. Nach § 11a Absatz 2 Bundesstatistikgesetz sind alle Unternehmen und Betriebe verpflichtet, ihre Meldungen auf elektronischem Weg an die statistischen Ämter zu übermitteln. Die gewonnenen Daten werden ausschließlich für statistische Zwecke genutzt.

Mit dem Zensus 2022 wird ermittelt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie arbeiten – und eben auch wie sie wohnen. Das Ziel der GWZ ist die vollzählige Erfassung aller Gebäude mit Wohnraum beziehungsweise Wohnungen sowie der bewohnten Unterkünfte zum Zensusstichtag (15. Mai 2022).

Wer gilt als Großeigentümer?

Unter dem Begriff Großeigentümer werden alle in der Wohnungswirtschaft tätigen Unternehmen, Wohnungsgenossenschaften sowie kommunale und kirchliche Wohnungsgesellschaften zusammengefasst, die einen Bestand von mehr als 50 Wohneinheiten im Eigentum haben bzw. verwalten. Großeigentümer haben die Möglichkeit alle abgefragten Wohnungsmerkmale gesammelt in einer Datei zu übermitteln.

Die Aufforderung zur Teilnahme an der Befragung sollte Großeigentümer nicht überraschen. Das Bayerische Landesamt für Statistik stand mit allen ermittelten Großeigentümern bereits im Vorfeld in Kontakt, um die Datenübermittlung zum Stichtag vorzubereiten.

Elektronische Datenübermittlung ist für Unternehmen Pflicht

Unternehmen sind zur elektronischen Datenübermittlung verpflichtet. Das regelt § 11a Absatz 2 Bundesstatistikgesetz. Für den Zensus 2022 stellen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder mit dem Online-Meldeverfahren eSTATISTIK.core ein webbasiertes Standardverfahren bereit.

Was wird bei der Gebäude- und Wohnungszählung gefragt?

Die zu liefernden Erhebungsmerkmale sind in § 10 Zensusgesetz 2022 festgelegt und umfassen:

  •  Merkmale zum Gebäude
    • Art des Gebäudes (Wohngebäude, Geschäftshaus mit Wohnungen, Wohnheim)
    • Typ des Gebäudes (Einzelhaus, Doppelhaus, gereihtes Haus)
    • Eigentümer des Gebäudes (Privatperson/-en, Gemeinschaft von Wohnungseigentümer/-innen, kommunales oder privatwirtschaftliches Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaft usw.)
    • Anzahl der Wohnungen
    • Baujahr
    • überwiegende Heizungsart im Gebäude
    • überwiegender Energieträger im Gebäude
  • Merkmale zu jeder Wohnung im Gebäude:
    • Art der Nutzung (von der Eigentümerin/dem Eigentümer bewohnt, vermietet, leerstehend)
    • Leerstandsgründe und -dauer
    • Fläche
    • Anzahl der Räume in der Wohnung
    • Nettokaltmiete
    • Anzahl der Personen, die in der Wohnung wohnen
  • bis zu zwei Namen von Wohnungsnutzerinnen und Wohnungsnutzern.

Hinweis:

Weitere Informationen zur Gebäude- und Wohnungszählung finden Sie unter www.statistik.bayern.de/statistik/zensus/gebaeude_wohnungszaehlung.

Weitere Informationen zum Zensus 2022 in Bayern finden Sie unter www.statistik.bayern.de/zensus2022.