Pressemitteilung

173/2023/54/K
Fürth, den 5. Juli 2023

Gerichtliche Maßnahmen aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls steigen im Jahr 2022 um 14,8 Prozent

Übertragung der elterlichen Sorge ganz oder teilweise auf das Jugendamt oder einen Dritten in 1 932 Fällen

Im Laufe des Jahres 2022 werden insgesamt 3 107 gerichtliche Maßnahmen eines Familiengerichts für Kinder- und Jugendliche aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls eingeleitet. Wie das Bayerische Landesamt für Statistik weiter mitteilt, sind 1 589 Jungen und 1 518 Mädchen betroffen. Dabei wird in 1 932 Fällen die vollständige oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten entschieden.

Fürth/Schweinfurt. Nach Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Statistik werden in Bayern im Laufe des Jahres 2022 in insgesamt 3 107 Fällen Entscheidungen des Familiengerichts getroffen, um für Kinder und Jugendliche Maßnahmen einzuleiten. Dies entspricht einem Anstieg von 14,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr (2 706). In 1 589 Fällen sind Jungen und in 1 518 Fällen Mädchen betroffen.

In 1 932 Fällen wird der Entzug der elterlichen Sorge entschieden und diese somit auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger (gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB) übertragen – in 638 Fällen vollständig und in 1 294 Fällen teilweise.

Des Weiteren wird in 620 Fällen die Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe auferlegt, in 150 Fällen werden die Erklärungen des Personensorgeberechtigten ersetzt und in 405 Fällen werden Ge- oder Verbote gegenüber dem Personensorgeberechtigten oder Dritten ausgesprochen.

Nach § 1666 BGB hat das Familiengericht Maßnahmen im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Gefährdung des Kindes oder seines Vermögens zu ergreifen, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden.

Die Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt ist immer dann erforderlich und verpflichtend, wenn sich die Gefährdung des Kindeswohles nur durch eine gerichtliche Entscheidung abwenden lässt. Das Familiengericht entscheidet dann im Einzelfall, ob und welche gerichtlichen Maßnahmen einzuleiten sind. Zu den möglichen Maßnahmen zählen Weisungen, Gebote und Verbote oder Auflagen zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge.

Hinweis:

Ausführliche Ergebnisse enthält der im Herbst 2023 erscheinende Statistische Bericht „Kinder- und Jugendhilfe Ergebnisse zu Teil I (Bestellnummer: K5101C2022)“. Weitere Informationen zum Bezug von Druckausgaben erhalten Sie beim Vertrieb per E-Mail (vertrieb@statistik.bayern.de), Telefon (0911 98208-6311) oder Fax (0911 98208-6638).