Pressemitteilung

187/2022/54/K
Fürth, den 30. Juni 2022

Gerichtliche Maßnahmen aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls gehen im Jahr 2021 um 12,1 Prozent zurück

Übertragung der elterlichen Sorge ganz oder teilweise auf das Jugendamt oder einen Dritten in 1 610 Fällen

Im Laufe des Jahres 2021 wurden insgesamt 2 706 gerichtliche Maßnahmen eines Familiengerichts für Kinder- und Jugendliche aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls eingeleitet. Wie das Bayerische Landesamt für Statistik weiter mitteilt, waren 1 380 Jungen und 1 326 Mädchen betroffen. Dabei wurde in 1 610 Fällen die vollständige oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten entschieden.

Fürth/Schweinfurt. Nach Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Statistik wurden in Bayern im Laufe des Jahres 2021 in insgesamt 2 706 Fällen Entscheidungen des Familiengerichts getroffen, um für Kinder und Jugendliche Maßnahmen einzuleiten. Dies entspricht einem Rückgang von 12,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr (3 077). In 1 380 Fällen waren Jungen und in 1 326 Fällen Mädchen betroffen.

In 1 610 Fällen wurde der Entzug der elterlichen Sorge entschieden und diese somit auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger (gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB) übertragen – in 520 Fällen vollständig und in 1 090 Fällen teilweise.

Des Weiteren wurde in 642 Fällen die Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe auferlegt, in 134 Fällen wurden die Erklärungen des Personensorgeberechtigten ersetzt und in 320 Fällen wurden Ge- oder Verbote gegenüber dem Personensorgeberechtigten oder Dritten ausgesprochen.

Nach § 1666 BGB hat das Familiengericht Maßnahmen im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Gefährdung des Kindes oder seines Vermögens zu ergreifen, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden.

Die Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt ist immer dann erforderlich und verpflichtend, wenn sich die Gefährdung des Kindeswohles nur durch eine gerichtliche Entscheidung abwenden lässt. Das Familiengericht entscheidet dann im Einzelfall, ob und welche gerichtlichen Maßnahmen einzuleiten sind. Zu den möglichen Maßnahmen zählen Weisungen, Gebote und Verbote oder Auflagen zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge.

Hinweis:

Ausführliche Ergebnisse enthält der im Herbst erscheinende Statistische Bericht „Kinder- und Jugendhilfe Ergebnisse zu Teil I“ (Bestellnummer: K5101C 202100). Weitere Informationen zum Bezug von Druckausgaben erhalten Sie beim Vertrieb per E-Mail (vertrieb@statistik.bayern.de), Telefon (0911 98208-6311) oder Fax (0911 98208-6638).