Das Vertrauen der Mitbürger ist uns wichtig!
Der Schutz und die Vertraulichkeit der Daten haben beim Zensus, wie auch bei allen amtlichen statistischen Erhebungen, höchste Priorität. Bürgerinnen und Bürger, deren Daten wir erheben und verarbeiten, können sich darauf verlassen, dass diese Informationen keinem Unbefugten zugänglich gemacht werden. Auch gegenüber anderen Behörden gilt das Prinzip der Einbahnstraße. Das bedeutet zum Beispiel, dass aufgrund der durch den Zensus gewonnenen Erkenntnisse keine Korrekturen bei den Einwohnermeldeämtern oder den Grundsteuerstellen vorgenommen werden dürfen.
Organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen
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Der Datenschutz und die Informationssicherheit im Zensus sind an den Anforderungen der neuen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) ausgerichtet. Da der Zensus eine Gemeinschaftsaufgabe der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder ist, sind im statistischen Verbund die Vorgaben der DS-GVO Bestandteil der Zusammenarbeit. Um auch ein angemessenes IT-Sicherheitsniveau zu erreichen, setzen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Methodik des IT-Grundschutzes um. Dies bedeutet, dass geeignete Maßnahmen ergriffen worden sind, z.B. durch verschlüsselte Übermittlungsverfahren und hochabgesicherte Speicher- und Verarbeitungsbereiche, die in den vorgeschriebenen Tests verschiedenen Angriffsszenarien standgehalten haben.
Sachkundige Begleitung und Überprüfung
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Das Gesamtprojekt wird sowohl von der obersten deutschen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz – dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit – als auch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik begleitet. Bei der Durchführung des Zensus in Bayern prüft zudem der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, ob die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, die durch den Verarbeitungsvorgang auftreten, durch geeignete Gegenmaßnahmen ausreichend eingedämmt werden.
Verschwiegenheit
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Alle Beschäftigten im Projekt Zensus sind auf Verschwiegenheit verpflichtet. Verstöße gegen den vertraulichen Umgang mit persönlichen Daten haben strafrechtliche Konsequenzen, denn die Einhaltung der Schweigepflicht hat für die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder einen sehr hohen Stellenwert.
Löschvorschriften
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Hilfsmerkmale wie Name und Anschrift müssen von den Daten, die für die späteren statistischen Auswertungen benötigt werden, zum frühestmöglichen Zeitpunkt getrennt und gelöscht werden.
Statistische Geheimhaltung
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Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse garantieren darüber hinaus die wissenschaftlich standardisierten Geheimhaltungsverfahren der amtlichen Statistik, dass Rückschlüsse auf einzelne Personen und individuelle Lebensverhältnisse nicht möglich sind.
Betroffenenrechte nach der DS-GVO
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Die in Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) garantierten Rechte der betroffenen Personen sind ein Kernbestandteil des Datenschutzrechts. Sie dienen der Transparenz und der praktischen Umsetzung der informationellen Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger. Zu den wichtigsten Rechten der von einer Datenverarbeitung betroffenen Person zählen die Informationspflicht des Verantwortlichen gegenüber den Betroffenen (Art. 13, 14 DS-GVO) und das Recht der Betroffenen gegenüber dem Verantwortlichen auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO).
Sofern Sie im Rahmen des Zensus 2022 befragt werden, werden Ihnen die Informationen nach Art. 13 DS-GVO vor der jeweiligen Erhebung in elektronischer oder schriftlicher Form zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus hat jede Einwohnerin und jeder Einwohner Bayerns ein Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO über die die individuelle Person betreffenden Daten, die im Rahmen des Zensus 2022 verarbeitet werden.
Wenn Sie von Ihrem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO Gebrauch machen wollen, benötigen wir aufgrund des hohen Schutzbedarfs der Zensusdaten und der Anforderungen an die statistische Geheimhaltung von Ihnen einen amtlich bestätigten Identitätsnachweis, etwa in Form einer beglaubigten Kopie Ihres Personalausweises, Reisepasses oder einer Meldebescheinigung Ihrer Meldebehörde zur eindeutigen Identifikation Ihrer Person.
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Ihr Auskunftsersuchen nebst Identifikationsausweis richten Sie bitte schriftlich per Brief an folgende Adresse:
Bayerisches Landesamt für Statistik
„Datenschutz Zensus“
90725 Fürth
Das Bayerische Landesamt für Statistik nutzt das Dokument um eine eindeutige Zuordnung zu Ihrer Person zu ermöglichen. Folgende Angaben müssen somit erkennbar sein:
- Name (sowie ggf. Geburtsname), Vorname(n)
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- aktuelle Meldeanschrift
Über die genannten erforderlichen Daten hinaus können Sie alle weiteren auf dem Personaldokument befindlichen Daten (z.B. Ausweisnummer, Lichtbild, persönliche Merkmale, Staatsangehörigkeit) schwärzen.
Die Identifikationsnachweise werden ausschließlich im Rahmen des Auskunftsverfahrens verarbeitet und nach dessen Abschluss zeitnah in datenschutzkonformer Weise vernichtet.
Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO sowie insbesondere die weiteren Betroffenenrechte nach Art. 16 (Berichtigung), 18 (Einschränkung der Verarbeitung) und 21 (Widerspruch) DS-GVO bestehen nach Art. 3 Abs. 1 BayStatG nicht, soweit diese Rechte die Verwirklichung der statistischen Zwecke des Zensus 2022 ernsthaft beeinträchtigen würden.