Wahlberechtigung und Stimmabgabe

Zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberechtigt sind laut § 6 Abs. 1 des Europawahlgesetzes (EuWG) alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Art. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Ihre Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht nach § 6a Abs. 1 EuWG – infolge Richterspruchs – vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Das Wahlrecht von sog. „Auslandsdeutschen“ bestimmt sich nach § 12 Abs. 2 Bundeswahlgesetz (BWG).

Unter den gleichen Grundvoraussetzungen wie Deutsche sind auch die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der EU, die in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, wahlberechtigt, sofern sie nicht nach § 6a Abs. 2 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 6 Abs. 2 EuWG). Ebenso wie Deutsche, die im EU-Ausland leben, müssen sie sich jedoch entscheiden, ob sie im Staat ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes an der Wahl teilnehmen wollen, da das Wahlrecht nur einmal ausgeübt werden darf.

Man spricht hinsichtlich der Wahlberechtigung auch vom „aktiven Wahlrecht“. Sein Wahlrecht ausüben kann allerdings nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt (§ 4 EuWG i. V. m. §14 Abs. 1 BWG). Ist man in ein Wählerverzeichnis eingetragen, kann man seine Stimme nur im entsprechenden Wahlbezirk abgeben. Wer einen Wahlschein beantragt hat, kann per Briefwahl oder in einem beliebigen Wahlbezirk, im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem oder der der Wahlschein ausgestellt wurde, wählen. Zuständig für die Erteilung der Wahlscheine ist die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

Zur Aufnahme in ein Wählerverzeichnis müssen Deutsche im Ausland rechtzeitig einen schriftlichen Antrag stellen. Auch für Unionsbürger, die seit der Europawahl 1999 noch in keinem Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren, ist ein entsprechender Antrag notwendig. Nähere Informationen sowie die jeweiligen Antragsformulare sind im Internetangebot des Bundeswahlleiters erhältlich.

Weiteres u.a. zu Wählerverzeichnissen, Wahlscheinen sowie zur Wahlhandlung regeln das EuWG und darüber hinaus die Europawahlordnung (EuWO).

Die nachfolgenden Erläuterungen dienen einem kurzen Überblick zu diesem Themenkomplex.

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

Stimmabgabe

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