Wahlgebiet und Wahlorgane

Wahlgebiet ist der jeweilige Bezirk. In den Bezirkstag sind so viele Bezirksräte zu wählen wie Landtagsabgeordnete nach dem Landeswahlgesetz auf den Bezirk treffen (Art. 23 Abs. 2 Bezirksordnung). Das Gebiet jedes Bezirks bildet einen Wahlkreis. Diese sind hinsichtlich der Einwohnerzahl in annähernd gleich große Stimmkreise unterteilt, die jeweils durch einen direkt gewählten Abgeordneten repräsentiert werden. Innerhalb der Stimmkreise legen die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften eigenständig die Grenzen der Stimmbezirke fest und bestimmen, wo das Wahllokal des jeweiligen Stimmbezirks eingerichtet wird. Die Stimmkreise und Stimmbezirke für die Landtagswahlen (Art. 5 Abs. 2 bis 4, Abs. 6 des Landeswahlgesetzes – LWG) gelten auch für die Bezirkswahlen.

Als Wahlorgane fungieren der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss; die Wahlkreisleiter und Wahlkreisausschüsse für den jeweiligen Wahlkreis. In den Stimmkreisen sind die Stimmkreisleiter und Stimmkreisausschüsse und in den Stimmbezirken die Wahlvorsteher und Wahlvorstände die zuständigen Wahlorgane. Die für die Landtagswahl eingesetzten Wahlorgane werden auch für die Bezirkswahlen tätig, solange diese gleichzeitig mit der Landtagswahl durchgeführt werden.

Dem Landeswahlleiter und Landeswahlausschuss obliegen für die Bezirkswahlen lediglich die Feststellung des Wahlvorschlagsrechts.