Pressemitteilung

10/2023/LTW/B-VII
Fürth, den 8. September 2023

In vier Wochen sind Landtags- und Bezirkswahlen in Bayern: Wie kann ich meine Stimme abgeben?

Zur Urnenwahl reicht die Wahlbenachrichtigung und ein gültiger amtlicher Ausweis mit Lichtbild

Am 8. Oktober 2023 ist Wahlsonntag. Alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger im Freistaat sind dazu aufgerufen ihr Stimmrecht auszuüben. „Gehen Sie wählen, nutzen Sie bitte Ihr Stimmrecht“, sagt Landeswahlleiter Dr. Thomas Gößl.

Zur Urnenwahl, also der Stimmabgabe in einem Wahllokal am Wahltag, laufen bereits intensiv die Vorbereitungen in den Städten und Gemeinden. Am Wahlsonntag werden die Wahllokale von 8 bis 18 Uhr zur Stimmabgabe geöffnet sein. Alle Informationen hierzu finden sich in der Wahlbenachrichtigung, die bis Mitte September per Post zugesandt werden.

Fürth. Alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten erhalten bis Mitte September eine Wahlbenachrichtigung von ihrer Stadt, von ihrer Gemeinde zu den Landtags- und Bezirkswahlen am 8. Oktober 2023 per Post. Darin finden sich alle Informationen, wie Sie ihre Stimme abgeben können.

Wahlbenachrichtigung beinhaltet alle wichtigen Informationen

Die Wahlbenachrichtigung bringt die Informationen zum Wahlraum. Für die Wahl in ihrem Wahllokal am Sonntag, den 8. Oktober 2023, brauchen Sie nur die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Lichtbildausweis. Mehr ist nicht erforderlich.

Wer in einem anderen Wahllokal des Stimmkreises oder per Briefwahl wählen will, braucht einen Wahlschein. Der Wahlschein kann bei der zuständigen Gemeinde bis Freitag, 6. Oktober 2023, 15:00 Uhr beantragt werden. Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung kann der Antrag auf Wahlschein auch noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Die Wahlbenachrichtigung sollte für die Stimmabgabe im Wahllokal mitgenommen werden, da sie eine schnelle Überprüfung der Stimmberechtigung durch den Wahlvorstand erleichtert. Außerdem sollte ein gültiger amtlicher Ausweis mit Lichtbild, zum Beispiel der Personalausweis oder Reisepass, mitgeführt werden. Wählerinnen und Wähler müssen sich auf Verlangen des Wahlvorstands ausweisen können.

Wahlvorgang und Stimmzettel

Am Wahlsonntag erhalten Sie nach Überprüfung der Stimmberechtigung die Stimmzettel für Ihre freie und geheime Stimmabgabe. Achtung: Kommentieren, verzieren, bemalen, also Zusätze, Vorbehalte oder besondere Merkmale auf den Stimmzetteln oder mehrere „Kreuzchen“ auf einem Stimmzettel anzubringen, würden zur Ungültigkeit ihrer Stimme führen. Der Wählerwille muss eindeutig erkennbar sein.

Sollten Sie sich aus Versehen bei der Kennzeichnung des Stimmzettels verschrieben haben, so wird Ihnen der Wahlvorstand einen neuen Stimmzettel aushändigen, nachdem der alte Stimmzettel unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet wurde. Die von Ihnen ausgefüllten Stimmzettel falten Sie dann mehrfach, so dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist und gehen damit zur Urne. Dort werfen Sie Ihre Stimmzettel dann unter Aufsicht des Wahlvorstands in die jeweilige Urne.

Vier Stimmzettel – weiße für die Landtagswahl, blaue für die Bezirkswahl

Die Wähler erhalten insgesamt vier Stimmzettel, zwei weiße Stimmzettel für die Erststimme und die Zweitstimme bei der Landtagswahl und zwei blaue für die Bezirkswahl. Auf jedem der vier Stimmzettel ist ein Kreuz zu machen.

Stimmrecht darf nur einmal und persönlich ausgeübt werden

Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und persönlich ausüben. Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die selbst getroffene und geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person darf dabei keinesfalls verändert werden, es ist nur eine technische Hilfeleistung erlaubt.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Allerdings sind Ruhe und Ordnung im Wahlraum zu wahren sowie die Arbeiten des Wahlvorstands nicht zu behindern. Der Wahlvorstand ist befugt, bei Störungen einzuschreiten und etwaige „Störer“ des Wahlraums zu verweisen, wenn anders die Ordnung nicht herzustellen ist.