Pressemitteilung

04/2024/EuW/B-VII
Fürth, den 24. Mai 2024

Wählen geht ganz leicht – Europawahl am 9. Juni 2024

Möglichkeiten der Stimmabgabe

Am 9. Juni 2024 ist Europawahl. Anders als zuletzt bei der Landtagswahl gibt es bei der Europawahl nur eine Stimme, die man für eine der 34 zugelassenen Parteien oder politischen Vereinigung abgeben kann. Es bestehen mehrere Möglichkeiten zur Stimmabgabe. Die Regel ist die Urnenwahl im Wahllokal am Wahlsonntag. Daneben gibt es die Möglichkeit zur Stimmabgabe per Briefwahl oder die Briefwahl an Ort und Stelle für alle, die die Unterlagen im Wahlamt der Gemeinde selbst abholen. Menschen mit einer Sehbehinderung können mithilfe einer Wahlschablone selbständig wählen. 

Fürth. In gut zwei Wochen sind alle Wahlberechtigten aufgerufen, an der Europawahl 2024 teilzunehmen. Ganz konkret: am 9. Juni 2024 ist Wahlsonntag in Bayern. Jede Stimme ist wichtig und entscheidet mit über die Zusammensetzung des EU-Parlaments. Bei der Europawahl kann man nur eine Stimme abgeben. In Bayern treten 34 Parteien oder politische Vereinigungen an.

Es gibt mehrere Möglichkeiten der Stimmabgabe: Der klassische Weg ist die Urnenwahl. In den Wahlräumen können Sie am Wahlsonntag von 8:00 bis 18:00 Uhr Ihre Stimme abgeben. Was Sie dazu brauchen? Es reichen die Wahlbenachrichtigung und ein gültiger amtlicher Ausweis mit Lichtbild. Die Wahlbenachrichtigung sollte Ihnen vorliegen. Wenn nicht, melden Sie sich bitte umgehend bei Ihrer zuständigen Gemeinde.

Neben der klassischen Urnenwahl im Wahllokal gibt es auch die Möglichkeit, das Stimmrecht mit der Briefwahl auszuüben. Hierfür ist zunächst ein Antrag für einen Wahlschein nötig. Auch das steht in der Wahlbenachrichtigung. Damit die Wahlbriefe noch berücksichtigt werden können, müssen diese spätestens am Wahltag um 18 Uhr bei der zuständigen Stelle der Gemeinde vorliegen. Daher sollte der Antrag möglichst frühzeitig erfolgen und der Wahlbrief sicherheitshalber mehrere Tage vorher zur Post gebracht werden.

Das Stimmrecht darf und kann nur einmal und persönlich ausgeübt werden. Bei der Stimmabgabe ist darauf zu achten, dass das Wahlgeheimnis nicht verletzt wird. Eine Besonderheit gibt es für wahlberechtigte Personen, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind. Hier können sich Betroffene der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die selbst getroffene und geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person darf aber keinesfalls verändert werden. Nur technische Hilfeleistung ist erlaubt.

Für Wählerinnen und Wähler mit einer Sehbehinderung gibt es, wie zur Europawahl 2019, wieder die Möglichkeit, eine sogenannte Wahlschablone zu verwenden. Der Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund e.V. stellt Wahlschablonen zur Verfügung, sodass Menschen mit einer Sehbehinderung selbständig wählen können.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. „Die Auswahl der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer durch die Gemeinden, die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und vor allem der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl schaffen einen sicheren Rahmen für die Europawahl. Und es gilt immer, dass alle Zählungen bei der Ermittlung des Ergebnisses nach dem Vier-Augen-Prinzip laufen und alle Beschlüsse, zum Beispiel über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmen, immer vom gesamten Wahlvorstand gefasst werden“, so der Landeswahlleiter Dr. Thomas Gößl.

Im Internetangebot der Landeswahlleitung stehen wichtige Informationen zur Europawahl unter www.statistik.bayern.de/wahlen/europawahlen zur Verfügung. Unter anderem auch, welche Parteien und politischen Vereinigungen in Bayern zur Wahl zugelassen sind und wie der Musterstimmzettel aussieht.