Pressemitteilung

305/2018/45/B
Fürth, den 5. Dezember 2018

2017 insgesamt 17 975 Personen in Bayern der Bewährungshilfe unterstellt

Anteil erfolgreich beendeter Unterstellungen im allgemeinen Strafrecht bei 68,4 Prozent

2017 waren nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Statistik 17 975 Personen unter Bewährungshilfe gestellt, das waren 252 oder 1,4 Prozent weniger als im Vorjahr. Von 21 860 Unterstellungen insgesamt erfolgten 5 339 oder 24,4 Prozent aufgrund von Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Beendet wurde die Bewährungsaufsicht in 8 003 Fällen, davon zu 65,4 Prozent bzw. in 5 230 Fällen erfolgreich.

Im Jahr 2017 lag die Zahl der Unterstellungen unter Bewährungsaufsicht bei 21 860, dies entspricht gegenüber dem Vorjahr mit 22 181 einer Abnahme um 1,4 Prozent. Nach Abzug von Fällen, in denen ein Verurteilter mehrfach unter Bewährungsaufsicht gestanden hat, ergeben sich 17 975 Unterstellte; dies ist gegenüber 2016 mit 18 227 eine Abnahme um 1,4 Prozent. Wie das Bayerische Landesamt für Statistik weiter mitteilt, entfielen 9 219 Unterstellungen auf den Oberlandesgerichtsbezirk (OLG-Bezirk) München, 5 005 auf den OLG-Bezirk Nürnberg und 3 751 auf den OLG-Bezirk Bamberg. Die Unterstellung wurde in 18 241 Fällen (83,4 Prozent) nach allgemeinem Strafrecht und in 3 619 Fällen (16,6 Prozent) nach Jugendstrafrecht angeordnet.

Von den 21 860 Unterstellungen waren 5 339 oder 24,4 Prozent wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), 4 534 bzw. 20,7 Prozent aufgrund von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 bis 231 StGB) und 3 353 oder 15,3 Prozent wegen Diebstahls sowie Unterschlagung (§§ 242 bis 248c StGB) angeordnet.

Die Zahl der beendeten Bewährungsaufsichten lag 2017 bei 8 003 und damit um 243 bzw. 2,9 Prozent niedriger als im Vorjahr. Dabei waren 87,2 Prozent oder 6 982 der aus der Bewährungsaufsicht entlassenen Personen männlich. 6 463 bzw. 80,8 Prozent der entlassenen Probanden hatten die deutsche Staatsangehörigkeit. In 5 230 Fällen (65,4 Prozent) endete die Unterstellung durch Bewährung. Andere Beendigungsgründe sind z.B. der Widerruf oder auch die Einbeziehung in ein neues Urteil. Differenziert nach angewandtem Strafrecht zeigt sich bei den Verurteilten nach Jugendstrafrecht mit 54,4 Prozent eine deutlich geringere Erfolgsquote (Anteil der durch Bewährung beendeten Unterstellungen) als bei den Verurteilten nach allgemeinem Strafrecht (68,4 Prozent).

In Bayern nehmen weit über 300 Bewährungshelferinnen und -helfer die Aufgaben in der Bewährungsaufsicht, aber auch die Betreuung von Führungsaufsichtsprobanden wahr. Bewährungsaufsicht (§§ 56 ff. StGB bzw. §§ 21 ff. JGG) ist eine Form der ambulanten Straffälligenhilfe: Die verhängte Freiheitsstrafe wird vorerst nicht vollstreckt. Stattdessen erhält der Verurteilte die Gelegenheit, in einem festgelegten Zeitrahmen zu zeigen, dass er keine weiteren Straftaten mehr begeht und sich an etwa verhängte Weisungen und Auflagen hält. Wird die Bewährung nicht widerrufen, wird ihm die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Demgegenüber dient die Führungsaufsicht (§§ 68 ff. StGB) als Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 4 StGB) dem Zweck, rückfallgefährdete Straftäter zum Schutz der Allgemeinheit zu überwachen und sie bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu unterstützen.

Ausführliche Ergebnisse enthält der Statistische Bericht „Bewährungshilfestatistik in Bayern 2017 - B6700C 201700“. Weitere Informationen zum Bezug von Druckausgaben erhalten Sie beim Vertrieb per E-Mail (vertrieb@statistik.bayern.de), Telefon (089 2119-3205) oder Fax (Fax-Nr. 089 2119-3457).